Rechtlichte Grundlagen der Mediation

Wichtige Verfahrensregeln und Grundsätze sind im Mediationsgesetz geregelt.

Darüber hinaus finden sich Regelungen in einzelnen Verfahrensordnungen, z.B. § 278 a ZPO, § 36a FamFG. Demnach kann das Gericht den Parteien eine Mediation vorschlagen. Während einer Mediation ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an, bzw. setzt es aus. Entsprechende Regelungen finden sich in § 54 a ArbGG. Sie sind über § 202 SGG und § 173 VwGO auch in der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit anwendbar.

Vertragliches

Mediationsvertrag

Zu Beginn schließen die Parteien mit der Mediatorin mündlich oder schriftlich einen Mediationsvertrag.

Der Vertrag enthält mindestens die Vertragsparteien und deren Rollen, die Mediation als Gegenstand der Dienstleistung sowie die Vergütung.

Darüberhinaus können weitere Regelungen getroffen werden, über die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens, Hinweise auf die Möglichkeit externe Beratung, Umfang der Leistungspflicht des Mediators (ordnungsgemäßes Verfahren, keine Entscheidung, keine Rechtsberatung).

Wenn die Parteien sich gegenseitig zur Verschwiegenheit verpflichten wollen, muss das vertraglich geregelt werden. Das Gesetz verpflichtet in § 4 MediationsG lediglich den Mediator zur Verschwiegenheit. Verschwiegenheit

Abschlussvereinbarung

Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden, § 2 Abs. 6 S. 3 MediationsG
Damit ist die reine Protokollierung gemeint. Rechtsgestaltende Mitwirkung an der Formulierung dürfen nur Mediatoren vornehmen, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz dazu berechtigt sind, z.B. Rechtsanwälte.

Mediatoren wirken im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Sie weisen die Parteien auf die Möglichkeit hin, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater prüfen zu lassen, § 2 Abs. 6 MedG.

  • Ich empfehle die externe Beratung aller Parteien durch eigene Rechtsanwälte, spätestens vor der Abschlussvereinbarung. Es sollten Rechtsanwälte gewählt werden, die mit dem Mediationsverfahren vertraut sind.

  • Begründung: Nur wer seine Rechte kennt, kann in einer Weise darüber verfügen, mit der er auch später noch zufrieden ist.

Rolle des Mediators/ der Mediatorin

Gesprächsführung

Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet, § 2 Abs. 3 S. 1 MedG Allparteilichkeit

Er arbeitet der Reihe nach mit den Teilnehmern Gesichtspunkte heraus, während die anderen zuhören. Im Dialog verbalisiert und visualisiert er das, was verbal und nonverbal zum Ausdruck gebracht wird. Gespräche der Parteien untereinander werden zugelassen, wenn sie konstruktiv sind.

Getrennte Gespräche mit einzelnen Parteien kann der Mediator nur führen, wenn alle an der Mediation beteiligten Parteien damit einverstanden sind, § 2 Abs. 3 S. 3 MedG.

Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden, § 2 Abs. 4 MedG.

Die Mediation kann auch von mehreren Mediatoren geleitet werden, sog. Co Mediation.

Mediatorin und Rechtsanwältin als Gesamtpaket?

Seit 2006 bin ich selbständige Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei. Kanzlei von Berg

Als Rechtsanwältin kann ich in derselben Angelegenheit nicht als Mediatorin tätig sein und umgekehrt. Das ergibt sich aus § 3 MedG.

Als Rechtsanwältin ist meine Rolle streng parteilich. Als Mediatorin bin ich zur Allparteilichkeit verpflichtet. Ein Wechsel zwischen den Rollen verbietet sich deshalb.

Das heißt, bin ich in derselben Angelegenheit niemals gleichzeitig Rechtsanwältin und Mediatorin.

Illustration einer fairen Lösung

Deshalb nehme in einer Mediation keine auch keine Rechtsberatung vor. Allenfalls erkläre ich allgemein die Bedeutung von Rechtsbegriffen.

Bei der Abschlussvereinbarung kann ich mit Zustimmung der Parteien juristisch zutreffende Formulierungen zu finden. Eine Überprüfung des Entwurfs und Beratung durch externe Rechtsberater wird empfohlen.